Allgemeine Geschäftsbedingungen der faber-zaehlt Messdienste GmbH & Co. KG

gültig ab 1. Juli 2017

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma faber-zaehlt Messdienste GmbH & Co. KG Siemensstraße 14, 63674 Altenstadt, nachstehend kurz faber-zaehlt genannt und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag maßgebend. Ist ein solcher nicht geschlossen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der faber-zaehlt maßgebend. In jedem Fall gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
1.3 Mündliche oder telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn faber-zaehlt diese schriftlich bestätigt. faber-zaehlt erklärt ausdrücklich, dass keiner ihrer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss von Rechtsgeschäften Vollmacht hat.

2. Lieferung

2.1 Höhere Gewalt, ungenügende Energie- und Rohstoffversorgung, Arbeitskonflikte, Ausschuss von Arbeitsstücken sowie Hindernisse, die ohne Verschulden von faber-zaehlt, ihre Erfüllungsgehilfen oder Vorlieferanten eintreten, schieben die Fälligkeit des Liefer- oder Leistungsanspruches gegen faber-zaehlt um die Dauer des Hindernisses hinaus.
2.2 Nach Eintritt des Verzuges kann der Kunde unter Setzung einer Frist von 4 Wochen die Ablehnung der Leistung androhen. Nach Fristablauf ist er dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind, wenn der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht, ausgeschlossen.

3. Versand und Gefahrenübertragung

3.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn faber-zaehlt über die Lieferung hinaus Montageleistungen zu erbringen hat.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Lager, von einem Netto-Warenwert von € 300,- Fracht und Verpackung frei, ausschließlich Express.
3.3 Transportweg und Transportart werden von faber-zaehlt bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.

4. Abnahme

4.1 Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden
4.2 Auf schriftliche Fertigstellungsmitteilung von faber-zaehlt, ist der Kunde verpflichtet, durch schriftliche Anzeige an die faber-zaehlt auch teilweise- abzunehmen.
4.3 Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gilt zusätzlich: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen, mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
4.4 In jedem Fall kann eine Abnahme auch schlüssig erfolgen, insbesondere durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung.

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Preise gelten ab Lager ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung ect. zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2 Bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, behält sich faber-zaehlt bei Änderung der dem Vertragspreis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, eine entsprechende Preisänderung vor.
5.3 Zahlungsansprüche von faber-zaehlt sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen kann faber-zaehlt vollständig fällig stellen. Kleinlieferungen bis zum Wert von € 100,- können per Nachnahme ausgeführt werden.
5.4 Ein Anspruch auf Annahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht. Eine etwaige Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige der faber-zaehlt entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
5.5 Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Rechnungsbetrag mit 8% per anno verzinslich. faber-zaehlt hat jedoch die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde kann Herabsetzung des Zinsbetrages Insoweit verlangen, als er dartut und beweist, dass faber-zaehlt ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
5.6 Gerät der Kunde mit mehr als 10% einer fällig festgestellten Forderung um mehr als 8 Werktage in Verzug, so entfallen bei allen weiteren Forderungen auch aus anderen Rechtsgeschäften die dem Kunden vereinbarten Stundungsabreden und Fälligkeitshinausschiebungen; erbrachte Teilleistungen sind sofort zu vergüten, auch wenn sie nach dem abgeschlossenen Vertrag noch nicht zu vergüten sind. Vertraglich geschuldete Leistungen kann faber-zaehlt verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Die gleichen Rechte stehen faber-zaehlt zu, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät. Weitergehende gesetzliche Rechte sind durch Vorstehendes nicht ausgeschlossen.
5.7 Zurückhaltungsrechte die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Offensichtliche Mängel sind faber-zaehlt innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, so können Rechte wegen dieser Mängel faber-zaehlt gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände insbesondere die Paragraphen 460, 464, 30, 351 BGB sowie §§337, 378 BGB bleiben unberührt.
6.2 Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen wird faber-zaehlt nach ihrer Wahl nachbessern oder nachliefern, bei Druck-, Schreib- oder Rechenfehlern den Fehler berichtigen. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung, bei Bauleistungen nur Minderung verlangen. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung, Nachlieferung oder Berichtigung unmöglich sind, von faber-zaehlt schriftlich verweigert werden, eine Fristsetzung von 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder der Nachbesserungsversuch von faber-zaehlt zweimal misslingt. faber-zaehlt hat in jedem Fall das Recht, Nachbesserung, Nachlieferung oder Berichtigung zu verweigern.
6.3 Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet faber-zaehlt jedoch wie gesetzlich vorgesehen.
6.4 Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass Einbauvorschriften überschritten wurden; der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
6.5 Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung gegen faber-zaehlt besteht nur, wenn ein faber-zaehlt zurechenbarer Vorsatz oder eine faber-zaehlt zurechenbare grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 faber-zaehlt behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
7.2 Der Kunde darf –Widerruf von faber-zaehlt im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden vorbehalten- im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die gelieferten Waren verfügen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen darf er nicht vornehmen. Bei Pfändung oder sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter ist faber-zaehlt unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen.
7.3 Der Kunde tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren an faber-zaehlt zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderung die Ansprüche der faber-zaehlt aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist faber-zaehlt auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen zurück zu übertragen.
7.4 Kommt der Kunde mit mehr als 10% einer fälligen Forderung mehr als 8 Tage in Verzug, so hat faber-zaehlt das Recht, aufgrund des vorbehaltenen Eigentums, die als Gegenleistungen gelieferten oder geleisteten Gegenstände bis zur völligen Bezahlung der Schuld wieder an sich zu nehmen . Daneben hat faber-zaehlt das Recht, den Gegenstand von Leitungen und Befestigungen zu trennen. Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kund die Pflicht, die Trennung zu dulden und den Gegenstand zurück zu übereignen. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

8. Gerichtsstandvereinbarung für Kaufleute

Für Kaufleute wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen wegen Lieferungen und Leistungen, auch wegen Ansprüchen aus Wechseln und Schecks, Friedberg/Hessen vereinbart.

9. § 36, 37 VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

faber-zaehlt nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass die Verkäuferin Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
www.verbraucher-schlichter.de

10. Teilunwirksamkeit einer Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln teilweise unwirksam sein, so bleibt die Klausel selbst im Übrigen wirksam, es sei denn, dass durch diese Geltungserhaltende Beschränkung der Sinn der Klausel verändert würde.

Altenstadt-Hessen 01.07.2017 -Fa.-